Ausgabe 04.2022 Recht
Risiken kalkulieren
In letzter Zeit sind die Materialpreise enorm gestiegen, unter anderem bedingt durch internationale Betriebsausfälle aufgrund der Covid-19- Pandemie. Was ist nun vertraglich möglich und welche Grenzen gibt es hierbei? Hier gilt es zu unterscheiden zwischen bestehenden Verträgen (Altverträge) und neu abzuschließenden Verträgen (Neuverträge).
Bei neuen Verträgen können Unternehmer dieses Risiko vertraglich an den Auftraggeber weitergeben. Angesichts der Unsicherheiten von Materiallieferungen und Preissteigerungen am Bau sind die Unternehmer oftmals nicht gewillt, sich vertraglich an einen konkreten Preis zu binden, und wenn doch, dann nur zeitlich begrenzt. Das Preissteigerungsrisiko wird daher gerne an den Bauherren als Auftraggeber weitergegeben
Möglich wäre auch, dass sich Unternehmer in den Verträgen sog. Materialpreisklauseln vorbehalten. Aber hier gibt es einige Grenzen zu beachten, etwa dass nach § 309 Nr. 1 BGB Preisanpassungen innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss unzulässig sind.