Ausgabe 10.2022 Recht
Vorsorgeaufwendungen absetzen
Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um zwei Prozent steigt. Für 2021 liegt er bei 92 Prozent der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet 2025, wenn 100 Prozent erreicht werden. Allerdings könnte die vollständige Abziehbarkeit auch vorgezogen werden, wenn aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung noch Reformen umgesetzt werden. Darüber hinaus existiert eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag – diese Grenze liegt 2021 bei 25787 Euro. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 51574 Euro.